der Standform Messebau + Displaysysteme GmbH nachfolgend STANDFORM genannt

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Die folgenden Verkaufs-, Montage- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der STANDFORM. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten sie für künftig abgeschlossene Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind wirksam, sofern diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

2 Angebote, Verbindlichkeit

(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen werden verbindlich, soweit Sie schriftlich bestätigt bzw. durch Übersendung der geforderten Ware erfüllt werden.

(2) Die einem Angebot beigefügten Zeichnungen, Abbildungen, Gewicht- und Maßangaben sowie sonstige Unterlagen sind verbindlich, wenn Sie im Angebot als verbindlich bezeichnet werden.

(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Angeboten und sonstigen Unterlagen behält sich die STANDFORM sämtliche Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor; sie dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Bestellung bzw. Übersendung der georderten Ware verbindlich.

(2) Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Lieferung, Versand und Versi-cherung sowie zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(3) Sofern zusätzliche Leistungen (z.B. angebotsüberschreitende Entwurfsarbeiten, Aufstellung, Montage u.a.) übernommen werden, sind wir zu einer angemessenen Vergütung sowie zur Geltendmachung angefallener Kosten berechtigt.

(4) Ungeachtet besonderer Vereinbarungen sind Zahlungen wie folgt fällig:
(a) bei Warenlieferungen: mit Rechnungserhalt
(b) bei Montageleistungen (Messebau)
      1/3 bei Auftragserteilung
      1/3 bei Anzeige der Versandbereitschaft
      1/3 bei Abnahme.

(5) Zahlungen gelten als erfolgt, wenn sie auf einem unserer Konten gutgeschrieben sind.

(6) Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zzgl. der hierauf anfallenden Verzugszinsen und Kosten zu verrechnen und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

(7) Bei Zahlungsverzug ist die STANDFORM berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Der Nachweis höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(8) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen bzw. sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen. Ist der Besteller zur Vorauskasse oder zur Stellung angemessener Sicherheiten nicht bereit, so ist die STANDFORM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit eine Vornahme der vertraglich geschuldeten Leistung bislang unterblieben ist.

(9) Die Hereingabe von Schecks erfolgt lediglich zahlungshalber; sämtliche hieraus resultierenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.

(10) Ausschließlich unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückhaltung.

§ 4 Lieferung

(1) Die schriftliche Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend.

(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Teillieferungen gelten als selbständige Leistungen. Der Verzug mit einer Teillieferung berechtigt nicht zur Verweigerung der Abnahme anderer Teillieferungen.

(3) Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind Liefertermine unverbindlich.

(4) Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf Versandbereitschaft angezeigt
bzw. der Gegenstand der Lieferung das Werk verlassen hat. Montagefristen gelten als eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Abnahmemöglichkeit angezeigt wird.

(5) Die Einhaltung von Liefer- und Montagefristen setzt den Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben und Pläne voraus, sowie die Ein-haltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen.

(6) Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Besteller weder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses noch begründen sie Ansprüche auf Schadenersatz. Die Grundzüge über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben hiervon unberührt.

(7) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Die STANDFORM ist in diesem Fall berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen gesetzten Frist anderweitig über den Gegenstand der Lieferung zu verfügen und dem Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

(8) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach zwingenden rechtlichen Vorschriften gehaftet wird.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleiben die Waren alleiniges Eigentum der STANDFORM. Der Besteller ist bis zum Widerruf befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen bzw. sie zu verarbeiten.

(2) Eigentumsvorbehalt und Verfügungsbefugnis erstrecken sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse, zu deren vollen Wert, wobei die STANDFORM als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die STANDFORM Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Soweit die Sicherungsrechte Dritter tatsächlich oder rechtlich unter diesem Anteil bleiben, wächst der STANDFORM die entsprechende Differenz zu.

(3) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung ab. Er ist berechtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen für die STANDFORM einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller nicht befugt.

(4) Der Besteller darf die ihm gelieferten Waren bzw. Gegenstände weder verpfänden noch Dritten zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung oder Beschlagnahme bzw. sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller die STANDFORM unverzüglich zu benachrichtigen und den Handlungen der Dritten zu widersprechen.

(5) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die STANDFORM nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten, angemessenen Frist zum Rücktritt oder zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

§ 6 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht mit Versand der Ware auf den Auftraggeber (Besteller) über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die STANDFORM ausnahmsweise die Versendungskosten oder Anfahrt und Aufstellung übernommen hat. Die Ware wird nicht gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Auf Wunsch des Bestellers kann dies jedoch auf dessen Kosten vereinbart werden.

(2) Kommt der Besteller mit der Abnahme der Ware in Verzug, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft bzw. dem Zeitpunkt der Mitteilung der Abnahmefähigkeit ab auf den Besteller über.

§ 7 Haftung für Mängel der Lieferung/Montage
(1) Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Waren unverzüglich zu untersuchen. Durch Inaugenscheinnahme bzw. Inbetriebnahme erkennbare Mängel sind sofort, spätestens binnen 3 Tagen nach Erhalt zu rügen. Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

(2) Für Mängel haftet die STANDFORM – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche – sofern diese bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestanden haben und in unverjährter Zeit geltend gemacht werden. Nach Wahl der STANDFORM erfolgt in solchen Fällen eine Nachbesserung bzw. ein Austausch der Waren.

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Tauglichkeit.

(4) Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung der STANDFORM auf die Abtretung der Haftungsansprüche gegenüber dem Lieferanten der Fremderzeugnisse. Dies gilt nicht, wenn der STANDFORM Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Verwendung dieser Fremderzeugnisses zur Last gelegt werden kann.

(5) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschstoffe, sofern sie nicht auf Veranlassung der STANDFORM zurückzuführen sind, begründen keine Haftung.

(6) Die STANDFORM kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

(7) Ansprüche des Bestellers auf Ersatz für Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind ausgeschlossen.

(8) Die Haftung für Mängel bzgl. erbrachter Bauleistungen bemisst sich nach den jeweils aktuellen Regelungen der VOB.

§ 8 Rücktrittsrecht

(1) Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, sofern die Verzögerung der Lieferung von der STANDFORM verschuldet wurde bzw. die Leistung vor Gefahrübergang unverschuldet unmöglich geworden ist.

(2) Die STANDFORM hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, sofern sich nach Bestätigung des Auftrages gravierende negative Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers ergeben haben.

(3) Das Rücktrittsrecht steht der STANDFORM auch dann zu, wenn sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung herausstellt. In diesem Fall ist der Besteller unverzüglich von der Unmöglichkeit der Leistung zu unterrichten.

§ 9 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist Leipzig.

(2) Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Ist der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der STANDFORM zuständig ist. Diese ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die den wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.